(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten
trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder
durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der
Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347)
fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten
zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften
vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in
angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer
Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter
hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen
nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem
Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der
Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen
nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz
3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.