Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Gefahr besteht, dass ein Vermieter auf
bis zu 30% der
Energiekosten (Gas und Allgemeinstrom) der vermieteten Objekte sitzen
bleiben kann!
Der Vermieter darf nur Betriebskosten auf seine Mieter umlegen, die der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
Wenn er es versäumt, Gas und Allgemeinstrom zum günstigsten Preis zu kaufen,
dann darf der Mieter die Nebenkostenabrechnung
entsprechend kürzen.
Bei der Abrechnung der Betriebskosten muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, heißt es in § 556 Abs. 3 Satz 1 und in § 560 Abs. 5. des BGB.
Praktisch jedoch muss
der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erst bei der Abrechnung,
sondern schon bei der Verursachung von Betriebskosten beherzigen.
Aus der Stellungnahme des Bundesministeriums
der Justiz:
Entgegen der Ansicht des Petenten ist der
Mieter deshalb aber nicht rechtlos gestellt. Seine Rechte ergeben sich vielmehr
aus seinem Mietvertrag und den mietrechtlichen Bestimmungen; Anspruchsgegner
ist insoweit sein Vermieter. Im Rahmen der Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung
ist der Vermieter verpflichtet, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (vgl. §
556 Abs. 3 S. 1 BGB) zu berücksichtigen. Er darf nur solche Kosten umlegen, die
bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher
Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgeblich ist der Standpunkt eines
“vernünftigen Vermieters”, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im
Auge behält. Der Vermieter ist daher verpflichtet, alle Möglichkeiten zur
Vermeidung von Kosten auszunutzen. Er muss also alle geltend gemachten Kosten
daraufhin untersuchen, ob sie im vollen Umfang gerechtfertigt sind und dort
kürzen, wo Kürzungen geboten sind. Der Vermieter ist daher gehalten, die Kosten
der Höhe nach soweit wie möglich und zumutbar zu begrenzen. Berücksichtigt der
Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht, so stellt die Belastung des
Mieters mit überflüssigen Kosten eine positive Vertragsverletzung dar, die den
Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch geht auf
die Freihaltung von den unnötigen Kosten.