(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt,
Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den
Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist
nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert
wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn
des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung
darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie
auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den
Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der
Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der
Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale
vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist
dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede
Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung
auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von
Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.